April 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage

Beanstandet ein Betriebsprüfer eine Pensionszusage an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als zu hoch und nimmt daher für den überhöhten Teil eine verdeckte Gewinnausschüttung an, darf er den Gewinn nur um den Betrag erhöhen, um den die Zuführung zur Rückstellung in diesem Jahr zu hoch war. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof einen Prüfer in die Schranken gewiesen. Der Prüfer darf nicht, wie im Urteilsfall geschehen, überhöhte Zusagen der Vorjahre "auf einen Schlag" Gewinn erhöhend erfassen. Läuft die Zusage schon mehrere Jahre, darf der Gewinn nur noch in den Jahren erhöht werden, in denen die Voraussetzungen für eine Änderung der Veranlagung erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn der entsprechende Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder auf Grund einer sonstigen Korrekturvorschrift geändert werden kann (BFH-Urteil vom 4.9.02, Az. I R 48/01).