Oktober 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verdeckte Gewinnausschüttung: Aufwendungen für Auslandsreisen

Ist eine Auslandsreise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers mitveranlasst, stellen die Aufwendungen der GmbH hierfür eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Ob eine Reise privat veranlasst oder mitveranlasst ist, muss nach denjenigen Kriterien beurteilt werden, die zum Betriebsausgabenabzug von Einzelunternehmern und Personengesellschaften entwickelt worden sind. Dazu folgende Einzelheiten:

Ein an einer GmbH zu 80 Prozent beteiligter Geschäftsführer nahm an Reisen nach Hongkong, Südafrika und Buenos Aires teil, zu denen er von einem Geschäftspartner eingeladen worden war. Zum Reiseprogramm gehörten neben dienstlichen Vorträgen und Besuchen auch allgemein-touristische Elemente wie Stadtrundfahrten, Besichtigungen und Ausflüge. Von den Kosten für die Reisen wurde der GmbH nur ein Teil von der einladenden Gesellschaft in Rechnung gestellt. Die GmbH zahlte die Beträge, ohne sie ihrerseits dem Geschäftsführer in Rechnung zu stellen. Das Finanzamt behandelte die kompletten Aufwendungen, also auch die von der einladenden Gesellschaft getragenen Aufwendungen, als vGA.

Dieser Einordnung schloss sich der Bundesfinanzhof nicht an. Nur die von der GmbH übernommenen Beträge sind erheblich, da in Höhe dieser Reiseaufwendungen auch die privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers berührt sind. Finanziert eine GmbH Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, ist die für die vGA ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen sonstiger Unternehmer das einkommensteuerrechtliche Aufteilungs- und Abzugsverbot greifen würden. Eine entsprechende Anwendbarkeit ist im Interesse einer rechtsformneutralen Besteuerung sachgerecht.

Hinweis: Damit sind Aufwendungen für eine Studienreise gleichermaßen bei GmbH und Einzelfirma nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reise auch ein nicht nur untergeordnetes touristisches Interesse befriedigt (BFH-Urteil vom 6.4.2005, Az. I R 86/04).