August 2006: Arbeitgeber

Urlaubsrückstellung: Umfasst auch das anteilige Weihnachtsgeld

Anteiliges Weihnachtsgeld ist in die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsrückstellung mit einzubeziehen, wenn sich der Anspruch der Arbeitnehmer auf dieses 13. Monatsgehalt unmittelbar aus dem jeweiligen Anstellungsvertrag oder dem Manteltarifvertrag ergibt.

Hinweis: Müssen Sondervergütungen wie Gratifikationen, Boni oder Tantiemezahlungen hingegen jährlich in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren wie z.B. der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers neu vereinbart werden, sind sie bei der Berechnung der Urlaubsrückstellung nicht zu berücksichtigen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.3.2006, Az. 1 K 2369/03).