Juli 2003: Arbeitgeber

Urlaubsentschädigungszahlung

Bei Entschädigungszahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für verfallene Urlaubsansprüche handelt es sich um Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen und auf die die Härteregelung nach § 46 Abs. 5 Einkommensteuergesetz anzuwenden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Die Härteregelung hat die Aufgabe, die Besteuerung von Nebeneinkünften über 410 Euro zu mildern. Für derartige Einkünfte ist eine stufenweise Kürzung vom Einkommen vorzunehmen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat noch Urlaub aus dem Jahr 2001 übrig. Der restliche Urlaub wurde zunächst nach 2002 übertragen und konnte bis zum 31. Dezember 2002 beim Bau-Arbeitgeber als Urlaub genommen werden. Danach ist der Urlaub gegenüber dem Bau-Arbeitgeber verfallen. Der Arbeitnehmer kann nun im Jahr 2003 einen Antrag auf Entschädigung in Höhe der verfallenen Urlaubsansprüche stellen. Die Antragsfrist beginnt am 1. Januar 2003 und endet am 31. Dezember 2003. Nach dem 31. Dezember 2003 sind diese Ansprüche unwiderruflich verfallen.

Berechnungsbeispiel:

Nebeneinkünfte Abzüglich Abzugsbetrag
(siehe § 70 EStDV)
Zu versteuernde
Nebeneinkünfte
411 Euro 409 Euro (820 Euro ./. 411 Euro) 2 Euro (411 Euro ./. 409 Euro)
500 Euro 320 Euro 180 Euro
820 Euro 0 Euro 820 Euro

(BFH-Urteil vom 21.2.2003, Az. VI R 74-00)