Februar 2007: Umsatzsteuerzahler

Unternehmereigenschaft: Bei privat motiviertem Testamentsvollstrecker

Die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie aus privatem Anlass, wie etwa in der Eigenschaft als Miterbe, aufgenommen wird. Sie ist nachhaltig, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und eine Vielzahl von Handlungen wie Verwaltungs- oder Auseinandersetzungsvollstreckung umfasst. Das hat zur Folge, dass diese Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker der Umsatzsteuer unterliegen.

Hinweis: Auch wenn die Tätigkeit nur in zwei Verfahren aufgenommen wird, ändert sich das Ergebnis nicht. Denn für die Nachhaltigkeit kommt es nicht auf gelegentliche oder wiederholt zugeflossene Einnahmen an. Zwar ist die nur gelegentliche Ausführung von Umsätzen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine wirtschaftliche Tätigkeit. Das gilt aber nur für Gegenstände und ist nicht auf aus privatem Anlass erbrachte Dienstleistungen ausdehnbar (BFH-Urteil vom 7.9.2006, Az. V R 6/05).