April 2003: Alle Steuerzahler

Unternehmer hat keinen Anspruch auf eine Betriebsprüfungspause

Bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind, darf das Finanzamt jederzeit eine Außenprüfung vor Ort vornehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem neueren Beschluss jetzt bestätigt und verschärft wird, muss das Finanzamt bei der Auswahl der zu Prüfenden keine Rücksicht auf die Interessen des Steuerpflichtigen nehmen. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf Verschonung. Seine Grenzen, so das Finanzgericht, findet das Auswahlermessen lediglich im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot. Einen solchen Nachweis zu führen, dürfte jedoch in der Regel sehr schwer fallen (FG Baden-Württemberg, Az. 1 V 31/02).