Juli 2005: Alle Steuerzahler

Unternehmensteuersenkung: Was bleibt bei vorgezogenen BT-Wahlen?

Wird die Bundestagswahl wie geplant auf den 18.9.2005 vorgezogen und der Bundestag aufgelöst, hat dies Auswirkungen auf fast alle laufenden Gesetzesvorhaben. Einige Gesetze werden wohl noch vor der Sommerpause verabschiedet, andere werden in`s Stocken geraten oder stehen je nach Wahlausgang sogar vor dem Aus. In jedem Fall sollten Sie aber auf alles vorbereitet sein. Hier ein Überblick für Unternehmer:

Wichtige Gesetzentwürfe für Unternehmer
Das Bundeskabinett hat am 4.5.2005 sowohl dem Gesetzentwurf zur "Sicherung der Unternehmensnachfolge" als auch dem Gesetzentwurf zur "Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen" zugestimmt. Nach den ursprünglichen Plänen sollen diese Änderungen am 1.7.2005 im Bundestag beschlossen werden. Das Zustandekommen der Vorhaben ist zurzeit aber fraglich. Verbindet der Bundeskanzler diese Abstimmung nämlich mit der Vertrauensfrage, wären die Steuersenkungspläne im Falle eines Misstrauensvotums hinfällig. Ansonsten könnten beide Gesetzesvorhaben noch wie geplant realisiert werden. Dazu im Einzelnen:

Gesetzentwurf zur "Sicherung der Unternehmensnachfolge"
Entlastungen bei der Erbschaftsteuer
Ziel des geplanten Gesetzes zur "Sicherung der Unternehmensnachfolge" ist nicht die Begünstigung einer bestimmten Personengruppe, sondern verstärkt die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen. Die Generationenfolge in mittelständischen Familienunternehmen soll deshalb von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass von Todes wegen oder zu Lebzeiten übertragene Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen soll über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden. In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer ganz. Die Steuerentlastung wird auf ein begünstigtes Vermögen von 100 Mio. Euro begrenzt. Liegt der Wert darüber, bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Besteuerung. Bei knapp über dieser Grenze liegenden Erwerben findet eine Sonderregelung Anwendung. Danach darf die Erbschaft- und Schenkungsteuer für den Gesamterwerb höchstens 50 Prozent des Betrags ausmachen, der die 100 Mio. Euro Grenze übersteigt. Bei einem knapp über dieser Grenze liegenden Betriebsvermögen würde hingegen eine Steuer von mehr als 19 Mio. Euro anfallen, dem Erwerber verblieben dabei nur rund vier Fünftel des Vermögens, das ihm bei einer geringfügigen Unterschreitung der Grenze zur Verfügung gestanden hätte. Da solches dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz widerspricht, wird zunächst höchstens die Hälfte des 100 Mio. Euro übersteigenden Betrags als fällige Steuer festgesetzt.

Von der neuen Vergünstigung ausgenommen ist nicht produktives Vermögen, das dem Grunde nach der Vermögensverwaltung dient.

Weiterhin sollen Anteile an Kapitalgesellschaften zukünftig nicht mehr nach dem Stuttgarter Verfahren bemessen werden, sofern Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt waren. Stattdessen erfolgt die Bewertung wie bei Personenunternehmen ausschließlich nach den Bilanzansätzen.

Hinweis: Diese Änderungen sollen für alle Erwerbe nach dem 31.12.2005 gelten.

Neben dem Vorschlag der Regierung hat das Land Bayern unter dem 4.5.2005 einen Gesetzesantrag mit gleichem Namen eingebracht, der neben den vorgenannten Punkten folgende zusätzliche Einzelheiten beinhaltet:

  • Nicht produktiv verwendetes Betriebsvermögen wird zwar wie im Regierungsentwurf nicht begünstigt, kann aber über einen gebildeten Abzugsposten erst einmal mindernd berücksichtigt werden.

  • Die zu stundende Steuer soll auch laut dem bayerischen Entwurf zum Ende eines jeden Jahres in Höhe eines Zehntels des ursprünglichen Betrags erlöschen. Mindestens soll dies jedoch in Höhe von 5.000 Euro geschehen, so dass die gesamte Steuer bei geringem Vermögen auch schon eher wegfallen kann.

  • Für die Gegenfinanzierung wird das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 Einkommensteuergesetz etwa für Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen auf 43 Prozent gemindert. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Ausgaben sind mit 57 Prozent zu erfassen.

Gesetzentwurf zur "Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen"
In dem Gesetzentwurf zur "Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen" sollen die Maßnahmen umgesetzt werden, die Gegenstand des so genannten Job-Gipfels vom 17.3.2005 waren. Dies sind auszugsweise:

1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Durch eine Tarifsenkung soll sich der Körperschaftsteuersatz ab 2006 von 25 auf 19 Prozent vermindern. Die Gesamtbelastung auf Unternehmensebene (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) sinkt damit zum Beispiel bei einem unterstellten Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent von derzeit 38,65 Prozent auf künftig 33,37 Prozent. Durch dieses Vorhaben würde es sich für Kapitalgesellschaften in 2005 besonders lohnen, Einnahmen ins kommende Jahr zu verschieben, Ausgaben vorzuziehen sowie Rückstellungsposten in 2005 besonders großzügig zu bemessen.

2. Erleichterungen für Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer
Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer für Personengesellschaften und Einzelunternehmen soll sich von 180 auf 200 Prozent erhöhen. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bis zu einem Hebesatz von 379 Prozent neutralisiert, was in den meisten Gemeinden immer noch nicht zu einer vollen Entlastung führt. Die höhere Anrechnung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 gelten.

3. Erleichterungen bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken
Veräußerungserlöse beim Verkauf von betrieblichen Grundstücken sollen nur zur Hälfte besteuert werden. Dies gilt allerdings nur für zwischen 2006 und 2008 abgeschlossene Kaufverträge. Die Maßnahme soll es Unternehmen erleichtern, sich von nicht betriebsnotwendigen Immobilien zu trennen.

Die hälftige Besteuerung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass Grund und Boden sowie Gebäude im Verkaufszeitpunkt mehr als zehn Jahre zum Anlagevermögen des Betriebs gehört haben und die Maßnahme nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe steht. Darüber hinaus muss eine Veräußerung an Dritte erfolgen. Der bisherige Besitzer darf das Grundstück anschließend nicht weiterhin für eigene betriebliche Zwecke nutzen. Es darf sich also nicht um betriebsnotwendigen Immobilienbesitz handeln.

Hinweis: Diese Änderungsvorschrift zählt zu den Maßnahmen der Gegenfinanzierung. Das Bundesministerium der Finanzen erhofft sich zusätzliche Einnahmen aus Verkäufen, die ohne diese in Aussicht gestellte Steuerentlastung nicht durchgeführt würden.
Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit dem Verkauf von Betriebsgrundstücken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden ebenfalls bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen. Ergibt sich aus dem Verkauf ein Verlust, wird dieser unverändert in voller Höhe berücksichtigt.

Gesetzentwurf zur "Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht"
Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH
Das Bundeskabinett hat am 1.6.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur "Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht" beschlossen. Darin ist vorgesehen, das Mindeststammkapital einer GmbH von derzeit 25.000 Euro auf 10.000 Euro abzusenken. Das Gesetz soll zum 1.1.2006 in Kraft treten (Gesetzentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, Bundesrats-Drucksache vom 6.5.2005, 322/05; Gesetzesantrag zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, Bundesrats-Drucksache vom 4.5.2005, 341/05; Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbestimmungen, Bundesrats-Drucksache vom 6.5.2005, 321/05; Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht – MindestKapG – vom 1.6.2005).