Januar 2003: Alle Steuerzahler

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

Auf Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsverpflichtete als außergewöhnliche Belastungen geltend macht, ist die Rente des Unterhaltsberechtigten nur anteilig gemäß § 33a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte zusammen mit bedürftigen einkommenslosen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und bei der Ermittlung der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Haushaltsgemeinschaft die Rente des Unterhaltsberechtigten als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft behandelt wird. Der anrechenbare Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, für die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt werden.

Die Richter hatten über folgenden Fall zu urteilen: Der Kläger lebte mit der Mutter und zwei einkommenslosen Brüdern in einem Haushalt. Während die Mutter eine Witwenrente in Höhe von 5.014 Euro im entsprechenden Jahr bezog, zahlte der Kläger einen Unterhalt an seine Mutter für den gleichen Zeitraum in Höhe von 5.800 Euro. Die Anerkennung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung war Gegenstand des Verfahrens.

Der Bundesfinanzhof rechnete die Rente zwar ebenfalls den anrechenbaren eigenen Einkünften der Mutter zu, jedoch nicht in vollem Umfang. Die Problematik dieses Falles lag darin, dass die Mutter zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt erhielt. Diese hatte sich zwar durch ihre Unterhaltsaufwendungen für die beiden Söhne erhöht, jedoch in Höhe der Witwenrente vermindert. Das Sozialrecht geht entgegen dem Steuerrecht davon aus, dass die Witwenrente auch dem Unterhalt der beiden mittellosen Brüder zugute kommt. Die wortgetreue Gesetzesauslegung hätte zur Folge, dass Einkünfte bei der Mutter angesetzt werden würden, die nicht ihrer Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Richter nahm daraufhin eine Drittelung der Witwenrente für die Ermittlung der eigenen Einkünfte der Mutter an (BFH-Urteil, Az. III R 28/99).