Dezember 2006: Alle Steuerzahler

Unterhaltsleistungen: Abzug bereits bei gesetzlicher Pflicht

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausreicht, wenn der Empfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf eine konkrete zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung kommt es nicht mehr an. Der BFH ist der Auffassung, dass die konkrete Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend zu unterstellen ist. Somit bleibt der Abzug auch in den Fällen erhalten, in denen sich z.B. in gerader Linie Verwandte nicht um eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen.

Im Urteilsfall zahlte ein Vater anfallende Kosten und Abgaben für eine Wohnung seines volljährigen und verheirateten Sohnes, der in den entsprechenden Jahren keine positiven Einkünfte erzielte. In diesem Fall ist nun die Bedürftigkeit des unterstützten Sohnes zu unterstellen. Die potenzielle Unterhaltsberechtigung reicht aus. Für den Abzug der Unterhaltsleistungen kommt es allerdings weiter darauf an, ob sie notwendig und angemessen sind. Hierbei spielen steuerlich folgende Aspekte eine Rolle:

  • Die Höchstbeträge,
  • die Berücksichtigung des eigenen Vermögens der unterstützten Person,
  • die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge sowie
  • die Opfergrenze, die sich auf das angemessene Verhältnis der Unterhaltszahlungen zum Nettoeinkommen des Leistenden bezieht.

Hinweis: Die vom BFH mit diesem Urteil aufgestellte Betrachtungsweise führt zu Vereinfachungen. Denn eine potenzielle zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung ist leicht feststellbar. Ermittlungen und Nachforschungen der Finanzämter hinsichtlich einer konkreten Bedürftigkeit sind nicht mehr notwendig. Allerdings ist zu beachten, dass die übrigen Anforderungen, wie die Höhe von Vermögen und Einkommen des Unterstützten über die neue Anlage Unterhalt, die ab der Steuererklärung für das Jahr 2006 mit eingereicht werden muss, gezielter und detaillierter abgefragt werden. Das gilt vor allem bei Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die im Ausland leben (BFH-Urteil vom 18.5.2006, Az. III R 26/05).