März 2005: Alle Steuerzahler

Unterhalt: Kein Ehegattensplitting bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Gegenseitige Unterhaltsaufwendungen innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind lediglich als außergewöhnliche Belastung mit den dort zulässigen Höchstbeträgen von aktuell 7.680 Euro pro Jahr (im Streitjahr 2001: 7.188 Euro pro Jahr) steuerlich zu berücksichtigen. Weder der Splittingtarif für Ehegatten noch die Regelungen, die dem Realsplitting entsprächen, sind auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden. Damit werden eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich solchen Personen gleichgestellt, die auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet sind. Darin ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Sinne des Artikel 3 Grundgesetz zu sehen (FG Hamburg, Urteil vom 8.12.2004, Az. II 510/03).

Hinweis: Im Zusammenhang mit Zuwendungen für Lebenspartner wegen Unterhalt sollte auch die Schenkungsteuer Berücksichtigung finden. Denn nur angemessene Unterhaltsleistungen der Lebenspartner unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Auf nicht angemessene Unterhaltsleistungen entfällt nach den schenkung- und erbschaftsteuerrechtlichen Bestimmungen ein Freibetrag von 5.200 Euro, der nur alle zehn Jahre neu auflebt. Auf Grund des sehr geringen Freibetrages sollte das Angemessenheitskriterium im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen stets geprüft werden.