Januar 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug: Kosten für Büroräume

Bei intensiver Nutzung von Büroräumen auch durch andere Personen als dem Steuerpflichtigen gelten die Räume nicht als häusliche Arbeitszimmer. Die Kosten der Büroräume sind als Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig.

Im zu entscheidenden Fall wurden zwei Büroräume im sonst eigengenutzten Zweifamilienhaus für die Generalvertretung einer Versicherung eingesetzt. Zwei angestellte Mitarbeiter arbeiteten regelmäßig im ersten Büro. Das zweite Büro diente als Besprechungsraum für Kundengespräche sowie für Vor- und Nachbereitungen des selbstständigen Versicherungsagenten und seines Außendienstmitarbeiters. Die Agentur hatte regelmäßige Öffnungszeiten.

Das niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass durch die intensive Nutzung der Räume durch Angestellte des Steuerpflichtigen sowie durch den regelmäßigen Publikumsverkehr die Räume nicht als häusliches Arbeitszimmer betrachtet werden können. Eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs kommt daher nicht zum Tragen. Die Kosten der Büroräume sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 4.3.2004, Az. 3 K 105941/01).