Dezember 2014: Arbeitnehmer

Umzugskostenpauschalen für die Jahre 2014 und 2015

| Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Für sonstige Umzugskosten (beispielsweise Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1. März 2014 sowie ab 1. März 2015 gelten. |

Pauschalen für 2014 und 2015

Umzugsbedingte Unterrichtskosten:

ab 1.1.2014: 1.752 EUR

ab 1.3.2014: 1.802 EUR

ab 1.3.2015: 1.841 EUR

Sonstige Umzugskosten:

Verheiratete:

ab 1.1.2014: 1.390 EUR

ab 1.3.2014: 1.429 EUR

ab 1.3.2015: 1.460 EUR

Ledige:

ab 1.1.2014: 695 EUR

ab 1.3.2014: 715 EUR

ab 1.3.2015: 730 EUR

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner):

ab 1.1.2014: 306 EUR

ab 1.3.2014: 315 EUR

ab 1.3.2015: 322 EUR

Für die Frage, welche der Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Umzugskostenpauschale um 50 % erhöht, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

PRAXISHINWEIS | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es sollte jedoch geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142983