November 2012: Arbeitnehmer

Umzugskosten: Neue Pauschalen veröffentlicht

Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Für sonstige Umzugskosten (z.B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1. März 2012 sowie ab 1. Januar und 1. August 2013 gelten.

Für die Frage, welche der nachfolgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

  • ab 1.3.2012: 1.711 EUR, ab 1.1.2013: 1.732 EUR, ab 1.8.2013: 1.752 EUR

Sonstige Umzugskosten:

  • Verheiratete: ab 1.3.2012: 1.357 EUR, ab 1.1.2013: 1.374 EUR, ab 1.8.2013: 1.390 EUR

  • Ledige: ab 1.3.2012: 679 EUR, ab 1.1.2013: 687 EUR, ab 1.8.2013: 695 EUR

  • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.3.2012: 299 EUR, ab 1.1.2013: 303 EUR, ab 1.8.2013: 306 EUR

Praxishinweise

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen erhöht sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 1.10.2012, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007; BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 – S 2296 b/07/0003).