Februar 2004: Alle Steuerzahler

Umzugskosten auf Grund von Krankheit

Mit einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, inwieweit Aufwendungen für die Wohnungsausstattung steuerlich berücksichtigungsfähig sind, wenn der Umzug auf Grund einer Krankheit notwendig ist. Dabei kam das Finanzgericht zu dem Urteil, dass derartige Kosten grundsätzlich nicht als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig sind. Montagekosten sind unter Umständen von dieser Regelung ausgeschlossen.

Im Streitfall hatten die Kläger vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt – die Klägerin habe keine Treppen mehr steigen können – in eine Wohnung mit treppenfreiem Zugang umgezogen seien. Ein privatärztliches Attest wurde beigefügt. Die angefallenen Aufwendungen machten die Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen unter anderem für die Umarbeitung von Gardinen, für Elektroinstallationskosten und Speditionskosten in Höhe von rund 16.000 DM geltend.

Das Finanzamt erkannte zwar die Speditionskosten in Höhe von rund 3.500 DM bei den außergewöhnlichen Belastungen an, lehnte die Anerkennung weiterer Aufwendungen jedoch ab. Dies wurde damit begründet, dass es sich um privat veranlasste Umzugskosten handele, die zu den typischen – steuerlich nicht abzugsfähigen – Kosten der Lebensführung gehörten. Abzugsfähige, typische unmittelbare Krankheitskosten seien im Streitfall nicht gegeben.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, die Aufwendungen für die Gardinen hätten ihre Ursache eben auch in der persönlichen Lebensführung, weil sie der wesentlichen Gestaltung des privaten Wohnens dienten. Deswegen sei die für die Berücksichtigung bei den außergewöhnlichen Belastungen notwendige Zwangsläufigkeit nicht gegeben.

Die Kosten für die Anschlüsse der Küchen- und sonstigen Geräte seien jedoch berücksichtigungsfähig, weil sie mit dem Umzug untrennbar verbunden seien. Da die vorgelegte Rechnung aber auch Installationsarbeiten in Keller und Garage beinhaltete, berücksichtigte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Anlehnung an das Bundesumzugskostengesetz einen Pauschbetrag in Höhe von 2.018 DM und wies die weitergehende Klage ab.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2003, Az. 5 K 1429/02).