Januar 2003: Umsatzsteuerzahler

Umsätze aus einer Pferdepension unterliegen dem Regelsteuersatz

Der Begriff "Halten von Vieh" im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz umfasst die Betreuung (Pflege, Unterbringung, Fütterung) von landwirtschaftlichen Nutztieren. Zu den landwirtschaftlichen Nutztieren gehören auch Renn- und Reitpferde. Pferdepensionen, bei denen die Eigentümer die für die Gesundheit der Pferde notwendige Bewegung sowie die körperliche Pflege selbst übernehmen, sind jedoch nicht im Bereich der Tierhaltung tätig. Die Unterbringung von Pferden und die gleichzeitige Bereitstellung von Reitanlagen stellen im übrigen eine einheitliche Leistung dar.

Im vorliegenden Fall ging es darum, ob der Betreiber der Pferdepension dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen in Form von "Halten von Vieh" erbringt. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte dies im Streitfall ab. Maßgebend für diese Beurteilung war zum einen, dass der Betreiber der Pferdepension nicht für die tägliche Pflege und Bewegung der Pferde verantwortlich war und deshalb keine Pflegeleistungen im erforderlichen Umfang erbracht hat. Zum anderen schloss im Streitfall auch die im Leistungsangebot inbegriffene Möglichkeit zur Nutzung von Reitsportanlagen den ermäßigten Steuersatz aus. Die Nutzungsüberlassung sei keine nur nebensächliche Leistung und bilde mit den übrigen Leistungen eine einheitliche sonstige Leistung, die den Rahmen des steuerbegünstigten Haltens von Vieh im Sinne des §12 Absatz 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz überschreitet (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.2002, Az. 5 K 2483/00, DStR 44/2002, X, Revision beim BFH, Az. V R 38/02).