Mai 2006: Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuerpflichtig: Ausgleichszahlung für geleaste Gegenstände

Nach Auffassung der Finanzverwaltung unterliegt der Minderwertausgleich, der z.B. auf Grund eines Unfallschadens in Höhe der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten vom Leasinggeber geltend gemacht wird, bei der Rückgabe des geleasten Gegenstandes der Umsatzsteuer. Daraus folgt, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs nicht als Schadenersatz zu beurteilen ist, wenn der im Wert geminderte Gegenstand zum Gebrauch im Rahmen eines Leasingvertrags überlassen wurde.

Für die Umsatzsteuerpflicht des Minderwertausgleichs kommt es weder auf die Art des Leasingvertrags noch auf die Ursache für die Wertminderung an. Das bedeutet, sowohl beim Kraftfahrzeugleasing mit Kilometerabrechnung als auch bei Verträgen mit Restwertausgleich fällt bei einer Minderwertausgleichszahlung Umsatzsteuer an. Die Zahlung stellt in diesen Fällen Entgelt für die Gebrauchsüberlassung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Ausgleichszahlung für eine unfallbedingt über das normale Maß hinausgehende Beanspruchung des Pkw zu entrichten ist.

Hinweis: Bei Leasingverträgen, die vor dem 1.1.2006 enden, werden die Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts allerdings weiterhin als Schadenersatz behandelt. Ansonsten finden diese verschärften Regelungen aber generell in allen anderen Fällen Anwendung (BMF, Schreiben vom 20.2.2006, Az. IV A 5 – S 7100 – 23/06).