April 2003: Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuerpflicht eines Wettbewerbsverbotes

Veräußert ein Gesellschafter einer GbR seine Geschäftsanteile und vereinbart er mit dem Erwerber gegen besondere Vergütung, sich für die Dauer von fünf Jahren des Wettbewerbs zu enthalten, so stellt allein das Unterlassen des Wettbewerbs eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz dar. Folglich muss für die Vergütung grundsätzlich Umsatzsteuer gezahlt werden.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, dass das Wettbewerbsverbot schon aus sich heraus eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstelle und der Kläger daher Unternehmer sei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. 10.02, Az. 3 K 1787/00, Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes V R 59/02).