November 2005: Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuerpflicht: Überlassung gemieteter Berufskleidung an Angestellte

Überlässt der Arbeitgeber die von ihm angemietete Arbeitskleidung seinen Angestellten gegen Entgelt, liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Diesem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde bei einem Arbeitgeber, einem Landmaschinenmechaniker-Betrieb, festgestellt, dass die entgeltpflichtige Überlassung von Arbeitskleidung an die Angestellten keinen Niederschlag in den Umsatzsteuererklärungen gefunden hatte. In den Fällen aber, in denen die Arbeitskleidung auch privat genutzt werden kann und die Angestellten bereit sind, für die überlassene Arbeitskleidung ein Entgelt zu zahlen, liegt ein steuerbarer Vorgang im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor. Die Angestellten sind in diesem Fall Empfänger einer Dienstleistung.

Hinweis: Die vom Arbeitgeber bezogenen und an die Angestellten weitergegebenen Leistungen sind in der Regel identisch. Bemessungsgrundlage der umsatzsteuerpflichtigen Leistung an die Angestellten ist dann das, was vom Arbeitgeber für die Zurverfügungstellung der Kleidung aufgewendet wurde und nicht das gegebenenfalls niedrigere Entgelt, das der Arbeitgeber den Angestellten in Rechnung stellt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.6.2005, Az. 1 K 1602/04).