Februar 2005: Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuerliche Nutzungsdauer gemischt genutzter Gebäude: 50 Jahre

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Verwendung eines gemischt genutzten Betriebsgebäudes – zum Beispiel zu Wohnzwecken – müssen nach dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen 50 Jahre (und nicht nur zehn Jahre) als Gebäudenutzungsdauer zu Grunde gelegt werden. Denn die nichtunternehmerische Nutzung eines Teils des Gebäudes ist eine so genannte "unentgeltliche Wertabgabe", die richtigerweise der Umsatzsteuer unterliegt. Anzusetzen sind die laufenden Aufwendungen des Unternehmers sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes. Dabei sind die Herstellungskosten aber nicht in vollem Umfang sofort als Ausgaben zu erfassen, sondern über mehrere Jahre zu verteilen. Diese Verteilung findet über 50 Jahre lang statt, da die meisten Wohn- und Geschäftsgebäude sogar eine deutlich längere Nutzungsdauer als die ertragsteuerlich im Rahmen der Abschreibung für Absetzung zu Grunde gelegten Nutzungsdauern haben dürften. Ertragsteuerlich entspricht aber eine Verteilung auf 50 Jahre der bisher einhellig vertretenen Auffassung. Ein kürzerer Wertverzehr von beispielsweise nur zehn Jahren (das entspräche dem Vorsteuerberichtigungszeitraum) ist unrealistisch.

Hinweis: Sowohl Bundesfinanzhof als auch Finanzverwaltung gehen davon aus, dass privat genutzte Betriebsgebäudeteile dem Unternehmens-Vermögen zugeordnet werden können. Damit kann der Unternehmer einerseits den Vorsteuerabzug auch aus den Herstellungskosten des privat genutzten Gebäudeteils in Anspruch nehmen. Andererseits muss er die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Streitig ist in diesem Zusammenhang allerdings die Frage, wie man die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung ermittelt. Eine restriktive Auffassung der Finanzverwaltung ist zwischenzeitlich im EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz mit Rückwirkung zum 1.7.2004 vom Gesetzgeber umgesetzt worden. In der steuerrechtlichen Literatur schließt man sich dieser Auffassung, ebenso wie das Niedersächsisches Finanzgericht, nicht an. Gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ist Revision eingelegt worden. Man darf auf den endgültigen Ausgang dieses Rechtsstreits gespannt sein, denn ob die entsprechende Änderung durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz dem Gemeinschaftsrecht tatsächlich entspricht, wird angezweifelt (FG Niedersachsen, nicht rechtskräftiges Urteil vom 28.10.2004, Az. 5 K 351/04, Rev. beim BFH, Az. V R 56/04; Seeling-Entscheidung des EuGH vom 8.5.2003, Az. Rs C-269/00; Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.4.2004, Az. IV B 7 – S 7300 – 26/04; EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.12.2004; Änderung zum EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 27.12.2005).