Mai 2003: Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuerliche Behandlung des CG Car-Garantiemodells

In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof mit der umsatzsteuerlichen Behandlung des so genannten CG Car-Garantiemodells befasst. Danach sind Garantieleistungen des Autohändlers gemäß dem Car-Garantiemodell steuerfrei.

Beim Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen bieten die Händler häufig eine Händlergarantie gegen Zahlung einer besonderen Prämie an; diese verlängert die Gewährleistung für den Neuwagen zeitlich (im Streitfall von einem Jahr auf zwei Jahre) oder bezieht sich auf bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens. Für das sich hieraus ergebende Risiko kann sich der Händler durch von bestimmten Gesellschaften angebotene Versicherungsverträge absichern. Dazu schließt der Händler mit dieser Gesellschaft eine Garantieversicherung ab (Car-Garantie). Im Garantiefall rechnet der Händler die Reparatur nicht gegenüber dem Kunden ab, sondern gegenüber der Car-Garantiegesellschaft. Dasselbe gilt regelmäßig für die Drittwerkstatt, falls diese die Reparatur ausführt; sie kann aber auch die Reparaturleistungen gegenüber dem Kunden abrechnen, dem dann ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Car-Garantiegesellschaft zusteht.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder waren übereingekommen, in der Garantieübernahme durch den Fahrzeugverkäufer eine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung zu sehen und die für die Einräumung der Garantie erhobene Prämie in voller Höhe in das Entgelt für die steuerpflichtige Fahrzeuglieferung einzubeziehen. Der Bundesfinanzhof folgt dem nicht. Mit dem vorliegenden Urteil bejaht der Bundesfinanzhof die Steuerfreiheit der Garantieleistungen des Autohändlers (BFH-Urteil vom 16.1.03, Az: V R 16/02).