Oktober 2006: Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuererhöhung ab 1.1.2007: Warnung vor falschen Sparangeboten

Einige Unternehmer nutzen die zum Jahreswechsel anstehende Erhöhung des Umsatzsteuer-Regelsatzes von 16 auf 19 Prozent, um Verbraucher unter Vortäuschung vermeintlicher Steuervorteile zum Abschluss von Verträgen zu überreden. Deshalb warnt z.B. das Finanzministerium Rheinland-Pfalz vor Sparangeboten, mit denen man sich angeblich den derzeit geltenden Umsatzsteuersatz für die Zukunft sichern kann. So werden etwa Verträge mit einer Laufzeit von zum Teil bis zu über zwanzig Jahre mit dem falschen Versprechen angepriesen, gegen eine sofortige Vorauszahlung des gesamten Entgelts könne man dauerhaft die Umsatzsteuererhöhung umgehen.

Dabei ist die rechtliche Situation eindeutig und besagt: Es kommt im Einzelfall darauf an, wann die einzelne Lieferung und Dienstleistung tatsächlich ausgeführt wird. D.h., für alle Leistungen, die erst ab dem 1.1.2007 erbracht oder fertig gestellt werden, ist zwingend auch der dann geltende Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Dabei ist es gleichgültig, ob darauf bereits im noch laufenden Jahr Anzahlungen geleistet werden oder gar die gesamte Leistung im Jahr 2006 im Voraus bezahlt wird. Keine Rolle spielen auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und das Datum der Rechnung. Nur wenn die Lieferung oder Dienstleistung selbst auch noch im Jahr 2006 ausgeführt wird, gilt der aktuelle Steuersatz in Höhe von 16 Prozent.

Hinweis: Für einen Unternehmer bedeutet dies, dass in diesem Jahr eingenommene Vorauszahlungen für Leistungen in späteren Zeiträumen zunächst mit 16 Prozent zu versteuern sind. Sobald der Unternehmer die Leistung aber ggf. dann im Jahr 2007 erbringt oder fertig stellt, muss er die Differenz zu dem dann geltenden Steuersatz von 19 Prozent nachträglich entrichten bzw. in der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigen. Je nach Vertragsgestaltung kann der Unternehmer diese Steuer seinem Kunden auch noch nachträglich in Rechnung stellen. Für Verträge, die in der Zeit vom 1.9. bis 31.12. 2006 geschlossen werden, gibt es den Anspruch des Unternehmers auf nachträgliche Preiserhöhung allerdings nur, wenn die Nachzahlung der höheren Umsatzsteuer ausdrücklich vertraglich festgelegt ist. Das ist zum Beispiel durch die Klausel gesichert „Preis zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer“ (Finanzministerium Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 20.6.2006).