November 2006: Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuererhöhung 2007: Besonderheiten bei Dauerleistungen

Bei der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes ab 2007 von 16 auf 19 Prozent ist ein besonderes Augenmerk auf die richtige Umsetzung der Anhebung bei Dauerleistungen (z.B. Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen) zu legen:

  • Im Fall wiederkehrender Lieferungen (eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird) werden die Dauerleistungen am Tag jeder einzelnen Lieferung ausgeführt. Ausgenommen davon sind Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser.

  • Im Fall einer sonstigen Leistung (alle Leistungen, die keine Lieferungen sind, wie beispielsweise Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassungen) gelten die Umsätze an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.

Die Besonderheit liegt in diesen Fällen oft darin, dass der ehemals abgeschlossene Vertrag gleichsam als Rechnung angesehen und demnach von den Vertragsparteien auch keine zusätzliche Abrechnung erstellt wird. Dies ist auch generell zulässig, wenn sich aus dem Vertrag alle erforderlichen Rechnungsangaben ergeben.

Für Dauerleistungen ab Januar 2007 kann es jedoch ohne Korrekturen am Ausweis des richtigen Steuerbetrags fehlen, sodass in der Folge z.B. dem Mieter oder dem Leasingnehmer nur ein geringerer Vorsteuerabzug zusteht. Hier ist beispielsweise der Vermieter oder der Leasinggeber zum Handeln verpflichtet. Dafür stehen ihm zwei Wege zur Verfügung:

  • Der Ursprungsvertrag wird geändert. Ab 2007 wird der Steuersatz auf 19 Prozent erhöht. D.h., der Steuerbetrag wird auf dieser Grundlage neu errechnet und ausgewiesen.

  • Oder nach dem Jahreswechsel 2006/2007 werden monatlich einzelne Abrechnungen über die Teilleistungen erstellt. Hierbei bildet die Gesamtheit aller Dokumente die Rechnung, wobei in einem Beleg mindestens die aktuelle Höhe des Entgelts und der aktuelle Steuerbetrag anzugeben sind. Wichtig ist in diesem Fall, dass alle Dokumente von dem gleichen Aussteller stammen. Deshalb kann z.B. der Mieter keine Gutschrift über die Monatsleistung erstellen, wenn der Vertrag vom Vermieter stammt (BMF, Schreiben vom 11.8.2006, Az. IV A 5 – S 7210 – 23/06).