März 2005: Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuer-Richtlinien 2005: Wichtige Neuregelungen

Die neuen Umsatzsteuer-Richtlinien (RL) 2005 erläutern die umsatzsteuerliche Rechtslage aus Sicht der Finanzverwaltung bis zum 1.1.2005 und gelten grundsätzlich für Umsätze, die nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden. Können Sie als Unternehmer ihre Rechtsauffassung auf eine für Sie günstige Regelung in den Richtlinien stützen, muss das Finanzamt dieser Rechtsauffassung seit dem 1.1.2005 zwingend folgen. Deshalb hier eine Übersicht über praxisrelevante Änderungen:

  • Rechnungslegung und -berichtigung
    Der Unternehmer benötigt für den Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Um feststellen zu können, ob es sich bei der im Unternehmen eingehenden Rechnung um eine solche handelt, hat der Unternehmer insbesondere zu überprüfen, ob es sich bei der ausgewiesenen Steuer auch um die gesetzlich geschuldete für eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt. Er muss demnach zunächst prüfen, ob der rechnungslegende Unternehmer auch tatsächlich ein Unternehmer ist und ob er eine Leistung, die er im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat, abrechnet. Der Vorsteuerabzug entfällt für den Unternehmer, wenn:

    • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und/oder des Leistungsempfängers fehlen,
    • in der Rechnung der falsche oder kein Steuersatz angegeben ist oder der Hinweis auf eine mögliche Steuerbefreiung fehlt,
    • Rechenfehler in der Rechnung enthalten sind,
    • das Entgelt falsch oder gar nicht angegeben wird,
    • der Steuerbetrag falsch aufgeführt wird,
    • die Umsatzsteuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers nicht angegeben ist,
    • die Identität des Rechnungsausstellers mit der Identität des leistenden Unternehmers nicht übereinstimmt (dasselbe gilt für denjenigen, der eine Gutschrift ausstellt),
    • über eine nicht ausgeführte Lieferung und Leistung abgerechnet wird,
    • der Zeitpunkt der Leistung nicht angegeben ist,
    • die im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts fehlen,
    • Hinweise auf andere Dokumente fehlen, denen man weitere Rechnungs- Pflichtangaben entnehmen kann.

    Von einem Rechnungsempfänger kann allerdings nicht erwartet werden, dass die Richtigkeit der Rechnungsnummer, der Umsatzsteuer-Nummer oder der USt-IdNr. auf den Eingangsrechnungen überprüft werden. Ungenauigkeiten in diesen Fällen führen meistens nicht zu dem Verlust des Vorsteuerabzugs. Wird eine Rechnungsberichtigung notwendig, kann diese grundsätzlich nur von dem leistenden Unternehmer durchgeführt werden.

  • Vorsteuerabzug aus Repräsentationsaufwendungen
    Grundsätzlich sind Vorsteuerbeträge, die auf Repräsentationsaufwendungen entfallen, nicht abziehbar. Unter dieses Vorsteuerabzugverbot für Unternehmer fallen allerdings nicht seine Aufwendungen für:

    • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie
    • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie
    • – Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichen Gründen doppelten Haushaltsführung.

    Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus Rechnungen für Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass wird seitens der Finanzverwaltung in Höhe von 70 Prozent des Nettorechnungsbetrages zugelassen.

    Hinweis: Bezüglich der Beschränkung des Vorsteuerabzugs in Rechnungen für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten wird Unternehmern mit nicht unerheblichen Bewirtungsaufwendungen empfohlen, sich auf das günstigere EU-Gemeinschaftsrecht des Artikels 17 Absatz 2 und 6 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie zu berufen. Für den Fall, dass die Bewirtungskosten angemessen und nachweislich betrieblich veranlasst sind, ist ein höherer Ansatz als die in der Umsatzsteuer-RL 2005 festgelegten 70 Prozent auf Grund unmittelbar anwendbaren EU-Rechts denkbar. Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche gegen derartige Umsatzsteuerfestsetzungen ruhen und setzt auf Antrag auch die Vollziehung aus.

  • Umgekehrte Steuerschuldnerschaft zum Beispiel bei Bauleistungen
    Für bestimmte Umsätze schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der, der die Leistung empfängt. Diese Möglichkeit der Umkehrung der Umsatzsteuerschuldnerschaft gibt es bereits seit dem 1.1.2002. In den Umsatzsteuer-RL 2005 erfolgt nun eine Ausweitung der Fallgruppen, auf die diese Umkehrung ebenfalls anzuwenden ist. Sie gilt ebenso bei bestimmten Bauleistungen, die insbesondere von inländischen Subunternehmern an inländische Hauptunternehmer erbracht werden. Betroffen sind zum Beispiel die Leistungen im Bereich der Herstellung oder Instandsetzung/-haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauleistungen. Ausdrücklich ausgenommen davon sind allerdings Planungs- und Überwachungsleistungen. Die Umkehrung gilt darüber hinaus auch für alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen. Hier ist der Grundstückskäufer Schuldner der Umsatzsteuer, wenn zuvor der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung erklärt wurde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung in diesen Fällen nur noch im notariellen Kaufvertrag erklärt werden kann.

  • Geschäftsveräußerung im Ganzen
    Die Umsatzsteuer-RL 2005 haben klargestellt, dass eine nach dem Umsatzsteuergesetz nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen kann, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter – insbesondere dem Unternehmen dienende Grundstücke – nicht an den Erwerber übereignet, sondern lediglich an diesen vermietet oder verpachtet werden. Im Fall einer Vermietung/Verpachtung eines einzelnen wesentlichen Wirtschaftsguts muss allerdings die dauerhafte Fortführung des Unternehmens gewährleistet sein. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen muss nicht unbedingt in einem Akt geschehen, um umsatzsteuerfrei zu bleiben. Voraussetzung ist lediglich ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Außerdem muss die bisherige Tätigkeit des abgebenden Unternehmers offensichtlich beendet sein.

  • Steuerbefreiung von ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen
    Für die Umsatzsteuerbefreiung von Gesundheitsfachberufen kommt es weder auf die Rechtsform an, in welcher die Tätigkeit ausgeübt wird, noch darauf, ob die Leistungen mit Hilfe von Arbeitnehmern erbracht werden, die die erforderliche Qualifikation dafür aufweisen. Selbst die Umsätze von Personengesellschaften aus einer heilberuflichen Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn die Gesellschaft daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Umsatzsteuerpflichtig sind von Ärzten ausgeübte schriftstellerische Tätigkeiten, Vortrags- und Lehrtätigkeiten, die Erstellung von Gutachten sowie die Durchführung von Schönheitsoperationen.

Hinweis: Viele der neu in die Umsatzsteuer-RL 2005 aufgenommenen Regelungen können schon für Besteuerungszeiträume vor dem Stichtag 1.1.2005 zur Anwendung kommen, weil sie eine bereits vor diesem Stichtag bestehende Rechtslage erläutern. Bei für den Steuerpflichtigen ungünstigeren Regelungen, die auf nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruhen, kann man sich bei Umsätzen bis zum 31.12.2004 auf die günstigeren Regelungen aus den Umsatzsteuer-RL 2000 berufen (Umsatzsteuer-RL 2005 vom 16.12.2004).