April 2003: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuer in Verbindung mit Geschäftsführungsleistungen

Auch bei Leistungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft gegenüber seiner Gesellschaft erbringt, stellt sich die Frage der Umsatzbesteuerung. Geht es dabei um Geschäftsführungsleistungen, so waren sich Finanzverwaltung und Rechtsprechung bislang einig, dass dies keine unternehmerische Betätigung, sondern vielmehr einen nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag darstellt. Unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof aber jüngst entschieden, dass die gegen gesonderte – Gewinn unabhängige – Vergütung erbrachte Geschäftsführungsleistung als umsatzsteuerbarer Vorgang zu werten ist (BFH 6.6.02, BStBl II 03, 36). Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsprechungsänderung mit BMF-Schreiben vom 13.12.02, BStBl I 03, 68) gefolgt, gewährt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 30.6.03.

Das bedeutet: Ab dem 1.6.03 müssen nunmehr Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, die gegen ein Sonderentgelt ausgeführt werden, grundsätzlich mit 16 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Davon ausgenommen sind nur Gesellschafter, die ihre Leistung unselbstständig, also üblicherweise im Rahmen eines Anstellungsvertrages, oder gegen ein Gewinn abhängiges Entgelt erbringen. Geschäftsführende GmbH´s gelten aber grundsätzlich als selbstständig, so dass insbesondere die Komplementär-GmbH´s im Rahmen einer GmbH & Co. KG Umsatzsteuer für ihre Leistungen ausweisen müssen, wenn sie gegen ein Gewinn unabhängiges Entgelt erfolgen. Das dürfte auch die Vergütung für die Haftungsübernahme betreffen.

Auf der anderen Seite kann die Gesellschaft die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zumeist als Vorsteuer wieder abziehen, es sei denn, sie übt ihrerseits (nur) steuerfreie Umsätze aus, wie es üblicherweise zum Beispiel bei Ärzten oder Versicherungskaufleuten der Fall ist. In diesen Fällen sollte dringend überlegt werden, die vertraglichen Gestaltungen anzupassen.