Februar 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Umbau und Verkauf von Betriebsvermögen des ruhenden Betriebs

Veräußert der Steuerpflichtige ein seit seiner Anschaffung oder Errichtung zu eigenen Wohnzwecken genutztes Immobilienobjekt und beruht diese Veräußerung auf offensichtlichen Sachzwängen (zum Beispiel einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage), so kann dieses Objekt in der Regel auch dann nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einbezogen werden, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb (Errichtung) und Verkauf weniger als fünf Jahre beträgt (BFH-Urteil vom 18.9.2002, Az. X R 28/00).

Werden bislang zum Anlagevermögen eines (ruhenden) Gewerbebetriebs gehörende gewerblich genutzte Räume in Eigentumswohnungen umgebaut, um diese anschließend zu veräußern, so gehen sie zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen des (ruhenden) Gewerbebetriebs in das Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels über.

Hinweis: Nach der allgemeinen Auffassung liegt ein so genannter gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vier oder mehr in Veräußerungsabsicht erworbene oder bebaute Objekte verkauft werden. Bei der Frage, ob die "Drei-Objekt-Grenze" überschritten ist, sind auch solche Objekte zu berücksichtigen, die von vornherein zum Verkauf an eine bestimmte Person vorgesehen waren, sofern sie sonst anderweitig veräußert worden wären. Bei der Ermittlung der Anzahl der Veräußerungsgeschäfte sind sämtliche in einem zeitlichen und sachlichen Gesamtzusammenhang stehenden Veräußerungsgeschäfte des Steuerpflichtigen einzubeziehen. Ein Mehrfamilienhaus gilt dabei als ein einziges Objekt.

Bei dieser Urteilsentscheidung sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Immobilie aus der Drei-Objekt-Grenze ausgenommen wird.