November 2004: Alle Steuerzahler

Tätigkeit im freiwilligen sozialen Jahr: Keine Berufsausbildung

Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

Hinweis: Das aktuelle Urteil stützt sich unter anderem auf einen schriftlichen Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendarbeit (BTDrucks VI/2138, S.2). Der Gesetzgeber selbst beurteilt in diesem Bericht die Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich nicht als Berufsausbildung. Unter anderem wird ausgeführt, dass das freiwillige Jahr weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis darstellt und daher nicht auf die Berufsausbildung angerechnet werden kann (BFH-Urteil vom 24.6.2004, Az. III R 3/03).