September 2003: Arbeitnehmer

Teilweise Steuerfreiheit einer betrieblichen Abfindungszahlung

Eine Abfindung kann auch bei gerichtlichem Vergleich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (teilweise) steuerfrei sein. Allerdings wird keine Tarifbegünstigung gewährt, wenn von dem Arbeitnehmer selbst die Ursache für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt wird.

Mit Urteil vom 4. Juni 2003 hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit eine vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung teilweise steuerfrei (im Streitfall ging es konkret um einen steuerfreien Betrag von 24.000 DM – ab 1. Januar 2002 gelten Beträge von 8.181 Euro bis 12.271 Euro, je nach Alter des Steuerpflichtigen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit -) zu belassen ist und ob es für den anderen Teil der Abfindungszahlung eine Tarifermäßigung gibt.

Dem Kläger war – wegen unbezahlter privater Telefonate – fristlos gekündigt worden. In der Folge kam es zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht, das mit einem gerichtlichen Vergleich endete. Danach wurde das Arbeitsverhältnis zu dem ursprünglichen Termin der fristlosen Kündigung beendet, jedoch wurde vom Arbeitgeber unter anderem eine Abfindungszahlung in Höhe von rund 64.000 DM zugesagt.

Das Finanzamt war der Meinung, dass die Abfindung in vollem Umfang zu versteuern sei. Ein steuerfreier Betrag komme nicht in Betracht. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz) könnten Abfindungszahlungen – hier bis 24.000 DM – steuerfrei belassen werden, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen werde. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine gerichtlich ausgesprochene Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, denn der vor dem Arbeitsgericht abgeschlossene Vergleich sei kein gerichtlicher Spruch. Der Vergleich habe die fristlose Kündigung im Grunde nur bestätigt.

Dieser Ansicht vermochte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht an zu schließen und gab der Klage insoweit statt (steuerfreier Betrag: 24.000 DM). Einerseits könne eine gerichtlich ausgesprochene Auflösung des Dienstverhältnisses auch durch einen arbeitsgerichtlich protokollierten Vergleich erfolgen. Andererseits liege keine gerichtliche Entscheidung in dem Sinne vor, dass die vorangegangene Kündigung des Arbeitgebers nur bestätigt werde, denn im Vergleich sei zusätzlich unter anderem eine nicht unerhebliche Abfindungszahlung vereinbart worden.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg, soweit der Kläger eine Tarifbegünstigung, d.h. eine Besteuerung zu einem geringeren Steuersatz begehrte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, von einer tarifbegünstigten Entschädigung könne nicht gesprochen werden, wenn der Kläger selbst die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juni 2003, Az. 1 K 1690/01).