August 2005: Arbeitnehmer

Tarifermäßigung: Entfällt für Abfindung bei Zusatzleistungen im "Paket"

Wird eine Abfindung in einem Veranlagungsjahr ausgezahlt, geht die darauf gewährte Tarifermäßigung nicht nachträglich verloren, wenn der bisherige Arbeitgeber in einem späteren Jahr aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt. Eine solche "unschädliche" Zusatzleistung liegt aber dann nicht mehr vor, wenn ein entlassenes Vorstandsmitglied ein ganzes "Paket" an Zusatzleistungen erhält und diese Bündelung der Leistungen zu einer umfassenden Versorgung führt.

In dem Urteilsfall sollte das Vorstandsmitglied neben einer Barabfindung von rund 1 Mio. EUR im Streitjahr 1992 noch vier Jahre lang unter anderem die Kosten für die Wohnung einschließlich aller Nebenkosten sowie einen Pkw mit Fahrer bekommen. Der Jahreswert dieser Zusatzleistungen belief sich auf insgesamt rund 53.000 EUR.

In diesem Fall überschreiten die Menge und der Umfang der einzelnen Sachbezüge in ihrer Gesamtheit den Bereich der "ergänzenden Zusatzleistung". Die Tarifermäßigung für die Millionen-Abfindung ist deshalb nicht gewährt worden (BFH-Urteil vom 23.2.2005, Az. XI R 3/04).