Oktober 2005: Umsatzsteuerzahler

Supervision: Als Vorsorgemaßnahme umsatzsteuerpflichtig

Eine gemäß dem Umsatzsteuergesetz steuerfreie Heilbehandlung liegt nur vor, wenn ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Führt ein Diplom-Psychologe mit Arbeitnehmern Supervisionen durch, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt, weil diese psychologischen Maßnahmen regelmäßig nur der professionellen Begleitung innerhalb der beruflichen Tätigkeit dienen. Die Supervision bezweckt eine Optimierung der therapeutischen Arbeit und ist eher als Vorsorgemaßnahme anzusehen (BFH-Urteil vom 30.6.2005, Az. V R 1/02).