Oktober 2004: Arbeitgeber

Studenten: Neues Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Rechtslage für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in einem Rundschreiben zusammengefasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vom Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) mit Wirkung vom 1.1.2000 geändert worden sind. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung seitdem wieder danach zu unterscheiden, ob das Praktikum gegen Arbeitsentgelt abgeleistet wird oder nicht. Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Wird kein Arbeitsentgelt bezogen, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, diesmal jedoch als Praktikant.

Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) haben sich Änderungen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht vorgeschriebener Zwischenpraktika in der Rentenversicherung ergeben. Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt nunmehr mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und kein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung besteht, wie in den Fällen eines beruflich weiterführenden (berufsintegrierten) Studiums. Bei Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschreibung als Student besteht demnach regelmäßig nur eine Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit durchgehend über 20 Stunden liegt. An der gegenteiligen Auffassung wird nicht mehr festgehalten. In den Fällen, in denen (versicherungspflichtige) Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt werden, besteht jedoch weiterhin Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Versicherungsfreiheit kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Beschäftigung als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird.