März 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Stille Gesellschaft: Beteiligung von Kindern

Wer Kinder oder andere Familienmitglieder als typische stille Gesellschafter beteiligt, muss ihnen nach Berechnung des Jahresgewinns einen Anspruch auf Auszahlung des auf sie entfallenden Jahresgewinns, auf Gewinnentnahme sowie gesetzliche Stimm-, Kontroll- und Informationsrechte erteilen. Unterliegen die Gewinnanteile Auszahlungsbeschränkungen, darf das Finanzamt die steuerliche Anerkennung aber nicht allein deshalb versagen, entschied der Bundesfinanzhof.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt schenkte ein Unternehmer seinem 15-jährigen Sohn 180.000 DM vom Betriebskonto, mit denen sich der Sohn einen Monat später als stiller Gesellschafter beteiligte. Gewinne durfte er sich nur in der Höhe der Mindestverzinsung und der durch die Beteiligung verursachten Steuern auszahlen lassen. Der Rest war im Fall der Kündigung im Laufe weiterer vier Jahre verzinslich mit sechs Prozent auszuzahlen. Diese Auszahlungsbeschränkung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unschädlich, da ihre Dauer absehbar ist und dem Sohn die Auszahlung eines Teilbetrags von Anfang an zustand.

Hinweis: Die Beteiligung von Kindern am Unternehmen kann sinnvoll sein. Die Kinder werden ins Unternehmen eingebunden. Durch Nutzung der den Kindern zustehenden Freibeträge und der unterschiedlichen Progression können zudem Steuern gespart werden. Dabei sollte aber immer bedacht werden, dass Familienverträge vom Finanzamt besonders argwöhnisch beäugt werden. Verträge sollten daher inhaltlich klar, eindeutig und zivilrechtlich wirksam sein, dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich (wie vereinbart) durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 14.5.2003, Az. X R 14/99).