Mai 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Stille Beteiligung: Nach Gesetzesänderung kein Verlustausgleich mehr?

Strittig ist, ob Verluste aus einer stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus den Jahren vor 2003 bei einer GmbH Steuer mindernd zu berücksichtigen sind oder nicht. Dem liegt folgender Fall zu Grunde:

Die betroffene GmbH hatte sich im Jahr 2002 an einer Aktiengesellschaft (AG) still beteiligt und dabei die Verpflichtung übernommen, für Verluste bis zu einer bestimmten Höhe einzustehen. Im Jahr 2003 musste sie auf Grund dieser Verpflichtung Zahlungen leisten und begehrte daraufhin die Steuer mindernde Berücksichtigung eines nach Grund und Höhe nicht streitigen Verlusts aus einer stillen Beteiligung an einer AG.

Dieser Verlust zählt – und zwar unabhängig davon, ob der betroffenen GmbH eine Mitunternehmerstellung vermittelt wird (atypisch stille Beteiligung) – nach dem Körperschaftsteuergesetz zu den Einkünften der GmbH aus Gewerbebetrieb. Die Steuer mindernde Berücksichtigung wird jedoch nach der für das Streitjahr geltenden Gesetzeslage durch eine Gesetzesänderung ausgeschlossen. Danach sind u.a. Verluste aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nur noch mit späteren Gewinnen des Gesellschafters aus derselben Innengesellschaft verrechenbar, wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft hält.

Dies trifft auf die hier betroffene GmbH nicht zu. Zu ihren Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie die stille Beteiligung und die damit verbundene Einzahlungsverpflichtung zu einem Zeitpunkt vereinbart hat, in dem die spätere gesetzliche Beschränkung des Verlustabzugs nicht absehbar war. Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung konnte sie ihr Engagement, das sie im Vertrauen auf die bis dahin bestehende Möglichkeit des Verlustabzugs eingegangen war, nicht mehr rückgängig machen. Ob dieses Interesse das Interesse des Gesetzgebers an der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen überwiegt, müssen nun die obersten Verfassungsrichter – im Rahmen eines anderen Verfahrens – beurteilen. Auf Grund dessen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in diesem Fall die Vollziehung der einschlägigen Steuerbescheide zunächst ausgesetzt.

Hinweis: Dieser Beschluss hat weitreichende Bedeutung. Der BFH hat damit ernstliche Zweifel dahingehend zum Ausdruck gebracht, ob unechte Rückwirkungen von Gesetzen noch tolerierbar sind, wenn diese wirtschaftliche Dispositionen betreffen, die vor den Gesetzgebungsplänen getroffen worden sind (BFH-Beschluss vom 3.2.2005, Az. I B 208/04).