Oktober 2006: Abschließende Hinweise

Stiftungen: Aktuell beachtenswertes

Juristisch handelt es sich bei einer Stiftung um eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgen soll. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl nicht gefährdet. Die meisten Stiftungen unterliegen unter anderem der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützige Stiftungen davon befreit sind.

  • Nicht steuerbefreite Familienstiftung
    Zahlt eine nicht steuerbefreite Familienstiftung Gelder an den Stifter oder seine Angehörigen, zählt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung bei diesen zu den Kapitaleinnahmen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um laufende Zahlungen oder Leistungen anlässlich einer Stiftungsauflösung handelt. Damit unterliegen diese Gelder, ebenso wie Dividenden und GmbH-Ausschüttungen, dem Halbeinkünfteverfahren. D.h., die ausgeschütteten Gelder sind zur Hälfte steuerbefreit und alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die er als Werbungskosten geltend machen kann, sind auch nur zur Hälfte abzugsfähig.

    Zahlungen der Stiftung auf Grund schuldrechtlicher Vereinbarungen hingegen sind den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen und können bei der Stiftung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Denn die Stiftung unterliegt ebenso wie die AG oder GmbH der Körperschaftsteuer. Allerdings sind bei einer Stiftung alle Einkunftsarten möglich und ein Freibetrag von 3.835 EUR nutzbar. Handelt es sich um eine private Vermögensverwaltung, fällt keine Gewerbesteuer an. Verkaufserlöse sind außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Die Übertragung aus dem Privatvermögen des Stifters löst keine Ertragsteuern aus. Die Übertragung von Betriebsvermögen hingegen führt zur Entnahme durch den Stifter und somit zu einer Gewinnrealisierung der stillen Reserven. Dieses löst auch eine Gewerbesteuerpflicht aus, wenn nicht der gesamte Betrieb übertragen wird.

  • Körperschaft- und Gewerbesteuer befreite Stiftung
    Gemeinnützige Stiftungen werden nicht mit Körperschaft- oder Gewerbesteuer belastet. Lediglich bei Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die über 30.678 EUR liegen, greift die Steuerpflicht. Gemeinnützige Stiftungen dürfen sogar ein Drittel ihres Einkommens für angemessene Unterhaltszahlungen an den Stifter und seine nächsten Angehörigen verwenden. Diese Zuwendungen gelten beim Empfänger als sonstige Einkünfte und unterliegen im Gegensatz zur Familienstiftung nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Erfolgen Zahlungen jedoch aufgrund einer Auflage des Stifters, unterliegen diese der Schenkung- und nicht der Einkommensteuer (BMF, Schreiben vom 27.6.2006, Az. IV B 7 – S 2252 – 4/06).