Juni 2006: Vermieter

Steuervergünstigung: Auch für Nebengebäude eines Baudenkmals

Sanierungsaufwendungen für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes denkmalgeschütztes Gebäude können nach Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Auch Sanierungsaufwendungen für Gebäude, die nur mittelbar eigenen Wohnzwecken dienen (hier: Wohnwirtschaftsgebäude) und vom Hauptgebäude räumlich getrennt sind, sind von dieser Förderung erfasst.

Das entschied das Finanzgericht Niedersachsen für ein vom Wohnhaus getrenntes Nebengebäude, das als Abstellraum für Gartenmöbel, Hobby-Werkstatt, Kleintierstall und Sattelkammer genutzt wurde. Denn diese Nebenräume des hauswirtschaftlichen Lebens dienen zumindest mittelbar eigenen Wohnzwecken. Der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang rechtfertigt es, für die Gewährung von Steuervergünstigungen nicht nur die den unmittelbaren Wohnzwecken dienenden Räume heranzuziehen. Deshalb ist auch die räumliche Trennung der verschiedenen Teile einer Wohnung in diesem Zusammenhang unbedeutend (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9.2.2006, Az. 11 K 11002/03).