August 2005: Umsatzsteuerzahler

Steuerschuldnerschaft im Umsatzsteuerrecht: Ansässigkeit im Ausland

Die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz geht unter anderem bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines ausländischen Unternehmers auf den Leistungsempfänger über. Ist sich der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Umsatzes über die Ansässigkeit unsicher, kann er die Steuerschuld nur dann vermeiden, wenn ihm eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Den hierzu vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Vordruck USt 1 TS muss der leistende Unternehmer bei seinem inländischen Finanzamt beantragen.

Betriebe sollten im Zweifel immer auf die Vorlage dieser Bescheinigung bestehen. Das gilt insbesondere, wenn die leistende Firma einen ausländisch klingenden Namen oder mehrere Adressen diesseits und jenseits der Grenze hat. Maßgeblich ist die Ansässigkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht bei Vertragsabschluss oder Auftragsvergabe.

Hinweis: Bauunternehmern nutzt diese Bescheinigung allerdings nicht. Sie sind stets Schuldner der Umsatzsteuer, sofern es um Bauleistungen geht. Der Sitz der beauftragten Firma spielt in diesen Fällen keine Rolle (BMF-Schreiben vom 12.4.2005, Az. IV A 6 – S 7279 – 84/05).