November 2004: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Steuerrechtliche Anerkennung: Sondertantieme für die Ehefrau

Eine Sondertantieme, die der Betriebsinhaber seiner bei ihm angestellten Ehefrau für deren besondere Leistungen im abgelaufenen Jahr sowie den Vorjahren bezahlt, ist einkommen- und gewerbesteuerlich dann nicht anzuerkennen, wenn sie nicht auf einer vor dem Bezugszeitraum getroffenen Vereinbarung beruht, die auch die genauen Bemessungskriterien im Vorhinein festschreibt.

So entschied das Finanzgericht München im Fall eines Einzelunternehmers. Die Ehefrau war bereits seit 13 Jahren im Einzelunternehmen angestellt und erhielt über das Festgehalt (Bruttogehalt rund 63.000 Euro) hinaus eine nach dem Gewinn gestaffelte und genau bezifferte Tantieme. Nachdem der Gewinn des Unternehmens erheblich gesteigert werden konnte, schloss der Unternehmer mit seiner Ehefrau eine Sondervereinbarung, in der ihr zusätzlich eine auszuzahlende Tantieme von rund 50.000 Euro zugesagt wurde. Die daraufhin gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nicht an. Die Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos.

In der Begründung des Urteils heißt es, die Sondertantieme stelle keine typische Tantieme dar, die üblicherweise einem Arbeitnehmer als besonderer Leistungsanreiz für die Zukunft zugesagt wird. Diesen Zweck erfüllt eine Tantieme nur dann, wenn sie von vornherein klar und verbindlich vereinbart wird und der Arbeitnehmer seine Leistungen darauf einstellen kann. Das heißt aber, dass die Tantieme an eine (künftige) betriebswirtschaftliche Größe, wie Gewinn oder Umsatz, gebunden wird. Dies war im zu Grunde liegenden Fall nicht gegeben, vielmehr handelte es sich hierbei um eine nachträglich festgelegte Gratifikation. Zudem fehlte es an vergleichbaren Zusagen an andere Arbeitnehmer des Unternehmers, die den Zweifel ausräumen könnten, es handele sich um eine Bevorzugung unter Angehörigen (FG München, Urteil vom 19.2.2004, Az. 15 K 873/01, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt beim BFH unter Az. X B 27/04).