August 2006: Umsatzsteuerzahler

Steuerpflichtiger Umsatz: Keine Minderung durch verbilligtes Parken

Wenn Einzelhändler an ihre Kunden "Park-Chips" ausgeben, die diese in verschiedenen Parkhäusern einlösen können, mindert das nicht den steuerpflichtigen Umsatz der Einzelhändler. Denn sie verschaffen ihren Kunden damit lediglich eine verbilligte Parkmöglichkeit, die den vereinbarten und gezahlten Warenkaufpreis unberührt lässt.

In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb der Einzelhändler in den Jahren 1991 bis 1995 ein Kaufhaus. Er gab in diesen Jahren an seine Kunden, die mindestens für über 12,50 EUR eingekauft hatten, Park-Chips im Wert von umgerechnet 0,30 EUR aus. Diese konnten in verschiedenen Parkhäusern eingelöst werden. Der Einzelhändler behandelte die Ausgabe der Park-Chips als Entgeltminderung für die Warenlieferung, erklärte auf Grund dessen entsprechend niedrigere Umsätze und setzte als logische Folge die Umsatzsteuer niedriger fest.

Hinweis: Park-Chips können nicht als allgemeines Zahlungsmittel angesehen werden, da sie nur dazu berechtigen, bestimmte Leistungen Dritter (hier der Parkhäuser) verbilligt zu beziehen. Auch können sie nicht als Preisnachlassgutschein angesehen werden, da die Chips von den Kunden des Einzelhändlers bei diesem nicht beim Kauf von Waren eingelöst werden können. Außerdem liegt auch kein Preiserstattungsgutschein vor, da die Chips weder bei dem Einzelhändler selbst noch bei einem vorgeschalteten Warenlieferanten des Einzelhändlers eingelöst werden können. Daher kommt die Minderung des Kaufpreises der Ware nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 11.5.2006, Az. V R 33/03).