Januar 2003: Umsatzsteuerzahler

Steuerpflichtige Werbeumsätze eines Sportvereins

Gemeinnützigkeit schützt einen Sportverein nicht davor, Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Das ist nicht nur der Fall, wenn er gegen Eintrittsgeld Sportveranstaltungen ausrichtet, sondern auch, wenn er andere Dienstleistungen erbringt, um dadurch eine geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt. Im Streitfall erhielt ein gemeinnütziger Luftsportverein von Unternehmen zwei Ballons mit Werbeaufschriften (Firmenlogo) für Sport- und Aktionsfahrten. Außerdem lieferten die Unternehmen das für den Betrieb dieser Ballons erforderliche Gas, übernahmen Kosten und Versicherungsbeiträge. Der Verein war verpflichtet, die Ballons auch bei Veranstaltungen der Unternehmen einzusetzen, ihnen Mitfahrerplätze zur Verfügung zu stellen, mindestens 30 Fahrten pro Jahr mit dem Ballon in ihrem gesamten Interessengebiet durchzuführen und dies durch halbjährliche Fahrtberichte nachzuweisen. Der Verein sollte sich bemühen, durch Fahrten mit den Ballons ein entsprechendes Echo in den Medien zu erzielen und eventuelle Veröffentlichungen an die Unternehmen weitergeben.

Die Auffassung des Finanzamts, dass der Verein steuerpflichtige Werbeleistungen erbracht und dafür als Gegenleistung die Nutzung der Sportgeräte (Ballons) erhalten habe, wurde letztlich durch den BFH bestätigt.

Umsatzsteuerrechtlich hat der Verein Werbeleistungen erbracht und dafür die Nutzung der Sportgeräte erhalten. Die Umsätze wurden mit den von den Unternehmen getragenen Kosten bemessen. Darauf war der allgemeine Steuersatz anzuwenden, weil die Werbeleistungen nicht mehr als steuerbegünstigte Vereinstätigkeit (§ 12 Absatz 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes) anzusehen waren.

Die Überlassung der Sportgeräte war keine Spende, weil eine Gegenleistung geschuldet wurde. Wegen der von dem Verein übernommenen aktiven Werbetätigkeit hat der Bundesfinanzhof auch kein "Sponsoring" angenommen. Es bleibt nach der Entscheidung offen, ob dies außerhalb des Umsatzsteuerrechts möglich ist, wenn der Verein keine aktive Werbetätigkeit für den Sponsor ausübt und dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens gestattet oder auf die Unterstützung durch ihn hinweist. Über seine steuerpflichtigen Werbeleistungen kann der Verein den Unternehmen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen, die von diesen als Vorsteuer abziehbar ist. Der Verein kann seinerseits Vorsteuern, die ihm für die steuerpflichtige Werbetätigkeit berechnet werden, von der geschuldeten Umsatzsteuer abziehen (BFH-Urteil vom 1.8.2002, Az. V R 21/01).