August 2004: Kapitalanleger

Steuerpflicht: Provision für die Bereitschaft zur Vermittlungstätigkeit

Bekundet jemand einem anderen gegenüber seine Bereitschaft, mit seinen persönlichen Beziehungen bei einer geschäftlichen Transaktion behilflich zu sein und erhält er dafür eine Provision, so ist die Zahlung nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz steuerbar.

Im dem zu Grunde liegenden Urteilsfall hatte die Steuerpflichtige gegenüber dem Verkäufer eines Grundstücks die Bereitschaft gezeigt, ihre persönlichen Beziehungen für einen Grundstückserwerb geltend zu machen. Der Erwerb wurde vollzogen. Die Steuerpflichtige erhielt rund 2,5 Mio. Euro Provision. Die Steuerpflichtige vertrat hierzu die Auffassung, es handele sich um keine Leistung, die der Steuerpflicht unterliege. Dieser Auffassung folgt der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Der Bundesfinanzhof geht von einer steuerpflichtigen Leistung gemäß § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz aus. Dabei ist unbeachtlich, dass es sich hierbei um eine einmalige Erbringung einer Leistung handelt. Schon durch die Bereitschaft, mit ihrer persönlichen Beziehung für den Grundstückserwerb nützlich zu sein, wurde durch die Steuerpflichtige eine Leistung erbracht. Dabei ist es völlig bedeutungslos, ob die Steuerpflichtige den Eindruck erweckt hat, man könne eine vermittlungsähnliche Leistung von ihr erwarten (BFH-Urteil vom 20.4.2004, Az. IX R 39/01).