Mai 2004: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Steuerpflicht: Auch Freiberufler-GmbH & Co.GbR ist gewerbesteuerpflichtig

Eine Mitunternehmerschaft, an der neben freiberuflich tätigen Mitunternehmern eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, deren Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum sämtlich freiberuflich tätig sind, ist gewerbesteuerpflichtig, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

An einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war neben mehreren Rechtsanwälten auch eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft-mbH beteiligt. Das Finanzamt veranlagte die Mitunternehmerschaft wegen der Beteiligung der GmbH als Gewerbebetrieb und erließ die entsprechenden Gewerbesteuermessbescheide.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs entspricht der Vorgehensweise des Finanzamtes. Danach bestehe kein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide. Eine Mitunternehmerschaft entfalte nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz, wenn alle ihre Mitunternehmer freiberuflich tätig sind. Diese Voraussetzung ist jedoch dann nicht erfüllt, wenn, wie im vorliegenden Fall an einer Personengesellschaft auch eine Kapitalgesellschaft beteiligt sei. Eine Kapitalgesellschaft kann die Merkmale eines freien Berufs nicht erfüllen, weil ihre Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz stets als Gewerbebetrieb gilt (BFH-Urteil vom 3.12.2003, Az. IV B 192/03).