Januar 2010: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Steuerneutrale Wertaufholung: Positives Urteil zum Reihenfolgeproblem

Seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (Inlandsbeteiligungen: grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2002) sind Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei der Ermittlung des Einkommens zu neutralisieren. Somit wirken sie sich im Gegensatz zum früheren Anrechnungsverfahren nicht mehr gewinnmindernd aus. Entfällt nun der Grund für eine dauernde Wertminderung und muss deshalb eine Wertaufholung erfolgen, bleibt die daraus resultierende Werterhöhung steuerlich unberücksichtigt, wenn die ursprüngliche Teilwertabschreibung nach neuem Recht erfolgte und somit gewinnneutral war.

Fraglich war nun, wie eine Teilwertaufholung zu behandeln ist, wenn in der Vergangenheit sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden (Reihenfolgeproblem). Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Verrechnungsreihenfolge nach dem „First in – First out-Prinzip“ zu erfolgen habe. Danach wären die Wertaufholungen zunächst mit den ersten Abschreibungen zu verrechnen, erst danach würde die Steuerfreistellung gelten. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht und stellte sich auf den Standpunkt, dass zunächst die letzte, d.h. die nicht steuerwirksame Teilwertabschreibung rückgängig gemacht werden muss (Verrechnungsreihenfolge nach dem „Last in – First out-Prinzip“). Demnach sind die Wertaufholungen solange steuerfrei, bis die gewinnneutralen Teilwertabschreibungen nach neuem Recht vollständig kompensiert sind.

Hinweis: Auch bei steuerfreien Wertaufholungen zählen 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Infolgedessen wird eine Teilwertabschreibung, die später wertaufgeholt wird, im Endeffekt mit 5 Prozent versteuert. Ob dieses Ergebnis rechtens ist, musste der Bundesfinanzhof aktuell nicht entscheiden. Zu dieser Thematik ist jedoch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Steuerpflichtige sollten Ihre Körperschaftsteuerbescheide insoweit offen halten (BFH-Urteil vom 19.8.2009, Az. I R 2/09; Pauschale Hinzurechnung von 5 %: BverfG unter Az. 1 BvL 12/07).