November 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Steuerliche Anerkennung einer Gewinntantieme über 25 Prozent

Die Angemessenheit von Gewinntantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer hat schon häufig die Gerichte beschäftigt. In der letzten Ausgabe des MandantenMail haben wir bereits über ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.2.2003 berichtet, das sich mit der Angemessenheit der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers und speziell mit seiner Gewinntantieme befasste.

Nun hat der Bundesfinanzhof zwei weitere Male zu dem Thema Stellung genommen: Bisher galt für die Anerkennung einer Gewinntantieme die Regel, dass diese nicht mehr als 25 Prozent der Gesamtbezüge betragen darf (so genannte 75:25 Regel). Anders ausgedrückt: 75 Prozent des Gehalts müssen fest vereinbart sein und nur 25 Prozent dürfen aus variablen Gehaltsbestandteilen bestehen. Wurde die Grenze überschritten, lag eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Diesem Grundsatz widersprechen jedoch nunmehr mehrere aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27.2.2003 (Az. I R 46/01, Az. I R 80/01 und Az. I R 81/01) und vom 4.6.2003 (Az. I R 24/02). In den Urteilen heißt es, dass der Höhe nach angemessene Gesamtbezüge nicht allein deshalb teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen sind, weil sie zu mehr als 25 Prozent aus variablen Gehaltsbestandteilen bestehen. Vielmehr muss in einer solchen Situation jeweils der Einzelfall geprüft werden.

Die Prüfung der Angemessenheit lässt sich nicht anhand eines fest definierten Schemas beantworten. Vielmehr sind ein interner und externer Fremdvergleich erforderlich, ggf. unter Hinzuziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen.