August 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers eines Praxis-Consultant

Das häusliche Arbeitszimmer eines Praxis-Consultant (Berater und Betreuer von ärztlichen Praxen in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten) kann auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt, so die Auffassung des Bundesfinanzhofes. Damit sind die Kosten des Arbeitszimmers voll abziehbar.

Entscheidend ist die Frage, wo der Steuerpflichtige seine die Außendiensttätigkeit prägende Arbeit ausführt. Im vorliegenden Fall verrichtete der Kläger die notwendigen Vorgespräche in den Arztpraxen, die erforderlichen Bestandsaufnahmen, Praxisanalysen und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen wurden dagegen im häuslichen Arbeitszimmer erstellt. Tätigkeiten wie die Erstellung von Seminar-Unterlagen, das Coachen von Mitarbeitern u.Ä. wurden ebenfalls dem Kernbereich der beruflichen Betätigung zugeordnet. Unter diesen Voraussetzungen machten die den Beruf prägenden Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer den Hauptteil der Gesamttätigkeit aus.

Praxishinweis: Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Wesentlichen von demjenigen, der dem Urteil vom 13.11.2002, Az. VI R 82/01 in BFH/NV 03, 688, DB 03, 808 zu Grunde lag. Dort hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine angestellte Pharma-Vertreterin die ihren Beruf prägenden Tätigkeiten im Außendienst verrichtet hätte. Es kommt also auf den qualitativen Mittelpunkt der konkret ausgeübten beruflichen Betätigung an (BFH-Urteil vom 29.4.2003, Az. VI R 78/02).