November 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Sanierungsgewinne entstehen im Wesentlichen durch den endgültigen Erlass von Schulden eines krisengeschüttelten Unternehmens. Derartige Gewinne bleiben unter bestimmen Voraussetzungen unversteuert. Dabei setzt die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns im Einzelnen voraus, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln und der Schulderlass sanierungsgeeignet ist. Sollte eine dieser Voraussetzungen fehlen, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen.

Die Frage, wann eine Sanierungsabsicht gemäß den Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit zu unterstellen ist, hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil beantwortet. Danach geht man von einer Sanierungsabsicht aus, wenn die Gläubiger auf alle Forderungen verzichten und unter ihrer Mitwirkung ein Plan zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit aufgestellt wird. Der Zeitraum dieser Maßnahmen kann sich über einen längeren Zeitraum (auch über ein Wirtschaftsjahr hinaus) erstrecken. Innerhalb dieser Zeit müssen die Gläubiger schrittweise auf ihre Forderungen verzichten.

Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof die Sanierungsabsicht einer Gläubigerbank bestätigt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht hatten die Sanierungsabsicht der Hausbank des Not leidenden Unternehmens verneint, weil die Bank dem Teilerlass der Forderungen nur deshalb zugestimmt hatte, um den verbleibenden Teil der Forderungen vorzeitig zu erhalten.

§ 3 Nummer 66 Einkommensteuergesetz begünstigte Sanierungsgewinne bis Ende 1997. Diese Vorschrift wurde jedoch gestrichen. Durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.3.2003 wurde allerdings die Vorschrift des § 3 Nummer 66 EStG (alte Fassung), die Sanierungsgewinne steuerfrei stellte, faktisch wieder eingeführt. Das Schreiben gibt den Finanzämtern die Möglichkeit, Steuern auf Sanierungsgewinne zu stunden oder zu erlassen und so mit dazu beizutragen, dass das Unternehmen aus der Insolvenzgefahr herausgeführt werden kann (BFH-Urteil vom 10.4.2003, Az. IV R 63/01; BMF-Schreiben vom 27.3.2003, Az. IV A 6 – S 2140 – 8/03).