Oktober 2005: Arbeitgeber

Steuerfreier Kindergartenzuschuss: Auch für über sechs Jahre altes Kind

Nur für nicht schulpflichtige Kinder kann der Arbeitgeber nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen einen steuerfreien Kindergartenzuschuss gewähren. Wie lange ein Kind noch als nicht schulpflichtig gilt, bestimmt sich nach den Ausführungen der Finanzrichter des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) nach den jeweiligen Schulgesetzen der Länder. Sie widersprechen damit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Das baden-württembergische Schulgesetz besagt, dass mit Beginn des Schuljahrs alle Kinder schulpflichtig sind, die bis zum 30.6. des laufenden Kalenderjahrs das 6. Lebensjahr vollendet haben. Das Schuljahr beginnt am 1.8. und endet am 31.7. des folgenden Kalenderjahrs. Im konkreten Fall hatte das am 30.8.1991 in Baden-Württemberg geborene Kind des Arbeitnehmers sein 6. Lebensjahr erst nach dem 30.6.1997 vollendet. Es war nach den landesrechtlichen Vorschriften folglich nicht schon ab dem Schuljahr 1997/1998 schulpflichtig, sondern erst ab dem Schuljahr 1998/1999. Weil das Schuljahr 1998/1999 am 1.8.1998 begann, war das Kind damit bis zum Juli 1998 nicht schulpflichtig. Der Arbeitgeber durfte bis einschließlich Juli 1998 den steuerfreien Kindergartenzuschuss gewähren und musste nicht der Auffassung der Finanzverwaltung folgen (R 21a Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien), nach der die Schulpflicht bereits am 1.1.1998 begonnen hätte. Damit konnte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für das Jahr 1998 noch einen steuerfreien Zuschuss für die Betreuung des Kindes in Höhe von ca. 450 EUR zukommen lassen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.4.2005, rkr., Az. 2 K 51/03).