Februar 2009: Arbeitnehmer

Steuerfreie Schichtzulagen: Arbeiten müssen tatsächlich ausgeführt werden

Nach dem Einkommensteuergesetz sind folgende Zuschläge zum Grundlohn für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei:

  • bis zu 50 % für Sonntagsarbeit,

  • bis zu 125 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie dem 31.12., ab 14 Uhr,

  • bis zu 150 % für Arbeit an Weihnachten (24.12., ab 14 Uhr) und am 1. Mai sowie

  • bis zu 25 % für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Wenn die Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr erfolgt, werden für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr bis zu 40 % steuerfrei gewährt.

Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall war die Klägerin als angestellte Flugbegleiterin tätig. Aufgrund ihrer Schwangerschaft wurde sie beim Bodenpersonal eingesetzt, da nach dem Mutterschutzgesetz Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verboten sind. Der Arbeitgeber zahlte die Schichtzulage weiter, erhob allerdings in voller Höhe Lohnsteuer. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung unterwarf das Finanzamt die Schichtzulage ebenfalls in vollem Umfang der Besteuerung. Hiergegen richtete sich die Klage. Denn die Klägerin war der Auffassung, dass die volle Besteuerung der Schichtzulage gegen das Grundgesetz verstößt, da von einer Versetzung aus Gründen der Schwangerschaft nur Frauen betroffen sind, was zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den männlichen Kollegen führen würde.

Hinweis: Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt Recht und urteilte, dass für eine Steuerbefreiung etwaige Arbeiten tatsächlich geleistet werden müssen, was sich bereits aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift ergibt. Die Befreiungsvorschrift beinhaltet ferner keine direkte Ungleichbehandlung, da die Steuerfreiheit für Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit allen Steuerpflichtigen, unabhängig von ihrem Geschlecht, gewährt wird. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (FG Köln vom 26.6.2008, Az. 15 K 4337/07, NZB eingelegt, Az. BFH VI B 69/08).