Februar 2009: Arbeitgeber

Steuerfreie Einnahmen: Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde geregelt, dass rückwirkend ab 2008 zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei bleiben.

Begünstigt sind Arbeitnehmer, 400-EUR-Jobber und auch Gesellschafter-Geschäftsführer. Zahlt der Betrieb seiner Belegschaft z.B. einen Raucherentwöhnungskurs zum Preis von 40 EUR pro Monat, liegt eine Sachzuwendung von 480 EUR im Jahr vor. Diese liegt unter dem Freibetrag von 500 EUR und bleibt damit steuerfrei. Die Zuwendung muss nicht auf die monatliche 44-EUR-Freigrenze für Sachzuwendungen angerechnet werden, da diese nur lohnsteuerpflichtige Bezüge erfasst. Nicht begünstigt sind hingegen die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios sowie die Entgeltumwandlungen von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn.

Sofern die Barleistungen oder die Sachzuwendungen zur Gesundheitsförderung 500 EUR im Jahr überschreiten, ist nur die den Freibetrag übersteigende Differenz steuerpflichtig. Dabei scheiden jedoch von vorneherein Gesundheitsmaßnahmen aus, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse vom Arbeitgeber bezahlt werden und auch vor der Gesetzesänderung steuerfrei waren. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Job wechselt oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander hat, kann der Freibetrag von 500 EUR mehrfach genutzt werden.

Hinweis: Die Neuregelung ist rückwirkend für den Lohnzahlungszeitraum 2008 anzuwenden. Da das Jahressteuergesetz 2009 aber erst im Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, kann diese Rückwirkung allerdings nur für das Steuer- nicht hingegen für das Sozialversicherungsrecht angewendet werden. Somit kommt es zur Sozialversicherungsfreiheit erst mit dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes am 24.12.2008 (Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794).