August 2004: Alle Steuerzahler

Steuerfrei: Unterhaltsleistungen aus dem Ausland

Unterhaltszahlungen des im Ausland wohnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten unterliegen nicht der deutschen Einkommensteuer.

Nach Maßgabe des § 22 Nummer 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen "Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen" der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof hat – unter ausdrücklicher Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass die Steuerbarkeit zu verneinen ist, wenn es sich bei den wiederkehrenden Bezügen um Unterhaltsleistungen handelt, die eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihrem im Ausland wohnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält.
Im Streitfall war der Ehemann der Klägerin nach der Trennung der Eheleute unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes nach Monaco umgezogen und hatte von dort regelmäßige Unterhaltszahlungen geleistet. Das Finanzamt besteuerte diese in voller Höhe als "wiederkehrende Bezüge" mit der Begründung, dass das Gesetz Unterhaltsleistungen nur dann steuerfrei stelle, wenn auch der Geber unbeschränkt steuerpflichtig sei. Das ist dann der Fall, wenn der Geber einen Wohnsitz in Deutschland hat (§ 22 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz).

Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass für sämtliche Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bezieht, die allgemeine Regelung des § 22 Nummer 1 Einkommensteuergesetz keine Gültigkeit besitzt und die Leistungen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 31.3.2004, Az. X R 18/03).