Juni 2007: Freiberufler und Gewerbetreibende

Steuerfahndung: Darf Kontrollbesuche durchführen

Kontrollbesuche der Steuerfahndung in angemessenen Abständen sind von den gesetzlichen Vorschriften gedeckt. Zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle dürfen Grundstücke und Geschäftsräume betreten werden, soweit dies zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Art und Umfang bestimmt die Steuerfahndung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Das Recht, Betriebsräume zu betreten, um dort im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Auskunftserteilung Geschäftsbücher und Akten zu prüfen oder Waren und Einrichtungen zu besichtigen, ist nicht als Eingriff in das Hausrecht zu qualifizieren (BFH-Beschluss vom 22.12.2006, Az. VII B 121/06).