Februar 2003: Abschließende Hinweise

Steuererklärungsfristen 2002

Für das Kalenderjahr 2002 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer einschließlich der Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer und zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes bis zum 31. Mai 2003 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2002/2003 folgt.

Fristverlängerung:
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinn des § 3 des Steuerberatungsgesetzes oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 30. September 2003 verlängert. Diese Abgabefrist können die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren bis spätestens zum 29. Februar 2004 verlängern. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, treten an die Stelle des 30. Septembers 2003 der 31. Dezember 2003 und an die Stelle des 29. Februar 2004 der 31. Mai 2004. Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gelten auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit bis Ablauf des 31. Dezember 2002 endet. Hat die unternehmerische Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2002 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben. Es bleibt dem Finanzamt vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der bis zum 30. September 2003 bzw. 29. Februar 2004 verlängerten Frist anzufordern; davon soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird sowohl für den Zeitraum der allgemeinen Fristverlängerung als auch für den Zeitraum einer weiteren Verlängerung der Abgabefrist in einem vereinfachten Verfahren davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich eingereicht werden. Eine Verlängerung der Abgabefrist über den 29. Februar 2004 bzw. 31. Mai 2004 hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen auf Grund von Einzelanträgen möglich.